BVerwG - Beschluß vom 26.07.1972
IV B 49.72
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 6 Abs. 3; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 4
Buchholz 406.11 § 6 BBauG Nr. 2

Gemeindliche Planungshoheit und Gegenstand der Bauleitplanung [unorganische Siedlungsstruktur]

BVerwG, Beschluß vom 26.07.1972 - Aktenzeichen IV B 49.72

DRsp Nr. 2009/19911

Gemeindliche Planungshoheit und Gegenstand der Bauleitplanung ["unorganische Siedlungsstruktur"]

1. § 35 Abs. 3 BBauG kann bei der Prüfung der Zulässigkeit bestimmter Bauleitplaninhalte als Maßstab ergänzend herangezogen werden, soweit er in dieser Richtung verallgemeinerungsfähige Aussagen enthält. 2. Eine Pflicht zur Genehmigung unter Auflagen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 BBauG jedenfalls nicht für solche Fälle, in denen der zur Genehmigung gestellte Plan nur bei inhaltlichen Änderungen genehmigungsfähig sein könnte.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 6 Abs. 3; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Das Beschwerdevorbringen muß zum überwiegenden Teil unberücksichtigt bleiben, weil es insoweit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.