BGH - Urteil vom 15.01.1971
V ZR 164/68
Normen:
BBauG § 24; BGB § 508;
Fundstellen:
BRS 24 Nr. 96
LM Nr. 3 zu § 24 BBauG
MDR 1971, 285
NJW 1971, 560
Vorinstanzen:
OLG Köln ? Urteil vom 14.06.1968 ? 6 U ...,
LG Aachen,

Gemeindliches Vorkaufsrecht bei lediglich teilweiser Planbetroffenheit eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 15.01.1971 - Aktenzeichen V ZR 164/68

DRsp Nr. 2009/18560

Gemeindliches Vorkaufsrecht bei lediglich teilweiser Planbetroffenheit eines Grundstücks

Zum Vorkaufsrecht der Gemeinde bei einem einheitlich bebauten Grundstück, von dem nur ein Teil im Bebauungsplan als Verkehrsfläche o.ä. festgesetzt ist.

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 24; BGB § 508;

Tatbestand:

Mit grundbuchlich vollzogenem notariellem Kaufvertrag vom 18. Februar 1966 hat die Beklagte von den Voreigentümern R. und G. das 94 qm große Hausgrundstück A.-Straße 5 in A. erworben.

Von dem Grundstück wird durch eine im Jahre 1885 festgelegte Straßenfluchtlinie ein Geländeteil von 19 qm straßenwärts herausgeschnitten.

Die klagende Stadt hat die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 BBauG erklärt. Deren Wirksamkeit ist umstritten.

Mit ihrer im Berufungsverfahren erweiterten Klage begehrt die Klägerin lastenfreie Auflassung und Herausgabe des Gesamtgrundstücks, hilfsweise des Grundstücksteils von 19 qm gegen entsprechende Kaufpreiszahlung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.