Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Mit grundbuchlich vollzogenem notariellem Kaufvertrag vom 18. Februar 1966 hat die Beklagte von den Voreigentümern R. und G. das 94 qm große Hausgrundstück A.-Straße 5 in A. erworben.
Von dem Grundstück wird durch eine im Jahre 1885 festgelegte Straßenfluchtlinie ein Geländeteil von 19 qm straßenwärts herausgeschnitten.
Die klagende Stadt hat die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 BBauG erklärt. Deren Wirksamkeit ist umstritten.
Mit ihrer im Berufungsverfahren erweiterten Klage begehrt die Klägerin lastenfreie Auflassung und Herausgabe des Gesamtgrundstücks, hilfsweise des Grundstücksteils von 19 qm gegen entsprechende Kaufpreiszahlung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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