Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1, erster Halbsatz VOB/B zu.
a) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ist zwischen den Parteien kein Werkvertrag über die Verlegung von Versorgungsleitungen bei dem Bauvorhaben "Neubau eines Mischwasserkanals" in der Straße C-D in S zustande gekommen.
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