OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1999
12 U 19/99
Normen:
VOB/A §§ 4 9 25 ; VOB/B § 8 Nr. 3, 5 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1067
BauR 2000.,1067

Gemeinsame Ausschreibung von Stadt und Stadtwerken; Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach VOB/B

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 12 U 19/99

DRsp Nr. 2000/8252

Gemeinsame Ausschreibung von Stadt und Stadtwerken; Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach VOB/B

»1. Zur Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung im Vergabeverfahren nach VOB/A.2. Bei gemeinsamer Ausschreibung von Bauleistungen durch Stadt und Stadtwerken kann die Auslegung ergeben, daß der Zuschlag nur einheitlich für beide Teile erfolgen kann.3. Der Mehrkostenerstattungsanspruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B setzt zwingend eine schriftliche Kündigung vor Beauftragung eines Ersatzunternehmers voraus.«

Normenkette:

VOB/A §§ 4 9 25 ; VOB/B § 8 Nr. 3, 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1, erster Halbsatz VOB/B zu.

a) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ist zwischen den Parteien kein Werkvertrag über die Verlegung von Versorgungsleitungen bei dem Bauvorhaben "Neubau eines Mischwasserkanals" in der Straße C-D in S zustande gekommen.