VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2005
5 S 2363/04
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2990/03

Genehmigung, Einzelvorhaben, BauNVO: Einzelhandelsbetrieb, Discounter, Erweiterung, Nutzungsänderung, Großflächigkeit, Regelvermutung, Auswirkungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 5 S 2363/04

DRsp Nr. 2008/7938

Genehmigung, Einzelvorhaben, BauNVO : Einzelhandelsbetrieb, Discounter, Erweiterung, Nutzungsänderung, Großflächigkeit, Regelvermutung, Auswirkungen

»1. Bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auslösenden Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m² können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. 2. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (im Anschluss an Senatsurt. v. 22.07.2004 - 5 S 1205/03 -).«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Lebensmitteleinzelhandelskette (Discounter) betreibt, begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.