OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.06.2003
8 ME 87/03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ; NNatSchG § 19 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 3 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 42
NuR 2003, 635

Genehmigung für den Abbau von Kleiboden - Begründung; Begründungsmangel; Bodenabbaugenehmigung; Flächennutzungsplan; Heilung; Kleiboden; Kleibodenabbau; Konzentrationsflächen; Landwirtschaft; Planungskonzeption; Privilegierung; Vorhaben; besonderes Interesse; sofortige Vollziehung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 8 ME 87/03

DRsp Nr. 2004/9997

Genehmigung für den Abbau von Kleiboden - Begründung; Begründungsmangel; Bodenabbaugenehmigung; Flächennutzungsplan; Heilung; Kleiboden; Kleibodenabbau; Konzentrationsflächen; Landwirtschaft; Planungskonzeption; Privilegierung; Vorhaben; besonderes Interesse; sofortige Vollziehung

»1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden. 2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Bodenabbauvorhaben in der Regel nicht entgegen, weil sie im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung ist, sondern dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt. 3. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauBG stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ; NNatSchG § 19 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 3 1 ;

Gründe: