VGH Bayern - Urteil vom 17.06.1998
2 B 97.171
Normen:
BayBO (1994) Art. 89 S. 1 ; Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen und Vorgärten (vom 18.4.1990 - MüABl S. 165 - i.d.F. der Änderungssatzung vom 4.3.1992 - MüABl S. 75) § 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 590
VwRR-BY 1998, 375
Vorinstanzen:
VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 95.5633

Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß eines Carports gegen eine Vorgartensatzung, gegen eine vordere Baugrenze und gegen die Voraussetzungen des Abstandsflächenrechts für Grenzgaragen (Art. 7 Abs. 4 BayBO); Zu den Voraussetzungen einer Befreiung bzw. einer Abweichung für einen Carport; Die Berücksichtigung eines seit Errichtung einer Anlage verstrichenen längeren Zeitraums bei den Ermessenserwägungen für eine Beseitigungsanordnung; Zur Berücksichtigung künftiger Rechtsänderungen bei Erlaß einer Beseitigungsanordnung

VGH Bayern, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 2 B 97.171

DRsp Nr. 2004/14075

Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß eines Carports gegen eine Vorgartensatzung, gegen eine vordere Baugrenze und gegen die Voraussetzungen des Abstandsflächenrechts für Grenzgaragen (Art. 7 Abs. 4 BayBO); Zu den Voraussetzungen einer Befreiung bzw. einer Abweichung für einen Carport; Die Berücksichtigung eines seit Errichtung einer Anlage verstrichenen längeren Zeitraums bei den Ermessenserwägungen für eine Beseitigungsanordnung; Zur Berücksichtigung künftiger Rechtsänderungen bei Erlaß einer Beseitigungsanordnung

Normenkette:

BayBO (1994) Art. 89 S. 1 ; Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen und Vorgärten (vom 18.4.1990 - MüABl S. 165 - i.d.F. der Änderungssatzung vom 4.3.1992 - MüABl S. 75) § 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 4. Januar 1994, mit der die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Überdachung vor der Garage zu beseitigen.