OLG Naumburg - Urteil vom 14.06.2006
6 U 111/05
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; HOAI § 40;
Fundstellen:
BauR 2009, 119
OLGReport-Naumburg 2009, 158
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2697/04
BGH, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 146/06

Genehmigungsrisiko zu Lasten des Architekten bei Verpflichtung zur Erstellung einer Genehmigungsplanung

OLG Naumburg, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 6 U 111/05

DRsp Nr. 2009/999

Genehmigungsrisiko zu Lasten des Architekten bei Verpflichtung zur Erstellung einer Genehmigungsplanung

1. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (st. Rspr. BGH BauR 1999, 1195, 1196; BauR 2001, 785, 787; BauR 2002, 1872 -1874). 2. Die Vertragsparteien können zwar vereinbaren, dass der Auftraggeber das Risiko zu tragen hat, falls die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Aber der bloße Umstand, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko kennt, ist keine konkludente Übernahme dieses Risikos. 3. Auch wenn der auftraggebenden Stadt bekannt ist, dass die zuständige Naturschutzbehörde der vom Architekten herzustellenden Planung möglicherweise keine Befreiung von den Verboten und Geboten des Naturschutzgesetzes LSA gewähren wird, verlagert diese Kenntnis das Genehmigungsrisiko nicht auf die Auftraggeberin. 4. Verweigert die Naturschutzbehörde endgültig die Genehmigung für die geplante Verlegung einer Straßentrasse durch geschützte Biotope und steht die fehlende Genehmigungsfähigkeit rechtskräftig fest, leidet die Planung des Architekten an einem Sachmangel.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1; HOAI § 40;

Entscheidungsgründe:

I.