Die Antragsteller sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstücks #######. Der Antragsgegner erstellte im Februar/ März 1998 für das Haus der Antragsteller das Kellergeschoss. Im Juni/ Juli 2002 kam es von außen zu erheblichen Durchfeuchtungen der Kellerwände.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, durch das die Ursache des Mangels sowie der Mängelbeseitigungsaufwand geklärt werden soll. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Hildesheim den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass etwaige Mängelgewährleistungsansprüche der Antragsteller gegen den Antragsgegner verjährt seien. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde.
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