OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2004
5 W 13/04
Normen:
ZPO §§ 114 ff ; ZPO §§ 485 ff ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1659
OLGReport-Celle 2004, 449
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 1/04

Genehmigungsvoraussetzungen für Prozesskostenhilfe im selbständigen Beweisverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 W 13/04

DRsp Nr. 2004/9218

Genehmigungsvoraussetzungen für Prozesskostenhilfe im selbständigen Beweisverfahren

»Bei der Frage, ob dem Antragsteller für ein selbständiges Beweisverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nur darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das selbständige Beweisverfahren vorliegen. Auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses kommt es nicht an.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff ; ZPO §§ 485 ff ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstücks #######. Der Antragsgegner erstellte im Februar/ März 1998 für das Haus der Antragsteller das Kellergeschoss. Im Juni/ Juli 2002 kam es von außen zu erheblichen Durchfeuchtungen der Kellerwände.

Die Antragsteller begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, durch das die Ursache des Mangels sowie der Mängelbeseitigungsaufwand geklärt werden soll. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Hildesheim den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass etwaige Mängelgewährleistungsansprüche der Antragsteller gegen den Antragsgegner verjährt seien. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde.