LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2012
19 Sa 39/12
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1688/11

Gerichtliche Entscheidung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer; Dispositionsfreiheit hinsichtlich eines Betriebsübergangs bzw. eines Arbeitgeberwechsels

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 39/12

DRsp Nr. 2013/3259

Gerichtliche Entscheidung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer; Dispositionsfreiheit hinsichtlich eines Betriebsübergangs bzw. eines Arbeitgeberwechsels

Der Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Kündigungsschutzklage ist aber unbegründet. Dem Übergang eines Kindergartenbetriebs steht es nicht entgegen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht stattfinden sollte, wenn das Personal dem neuen Betreiber gestellt und das Weisungsrecht übertragen wird. Die Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Betreiber, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht stattfinden soll, ist wegen Verstoßes gegen § 613 a BGB unwirksam (§ 134 BGB).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.10.2011 - 5/9 Ca 1688/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.