VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2005
5 S 1662/03
Normen:
VwGO § 105 ; VwGO § 106 ; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3 ; VwGO § 173 ; ZPO § 323 ; LVwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1 ; LBauO § 58 Abs. 1 ; LBauO § 58 Abs. 2 ; HGB § 28 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1434
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 864/02

gerichtlicher Vergleich, Unterlassungsverpflichtung, Bindungswirkung, Betriebsgrundstück, Rechtsnachfolge, Baugenehmigung, Auflage, Vertragsanpassung, Zustimmung, Abänderungsklage, Anpassungsverhandlungen, Lärmschutz, veränderte bauliche Situation, Zumutbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 5 S 1662/03

DRsp Nr. 2007/23885

gerichtlicher Vergleich, Unterlassungsverpflichtung, Bindungswirkung, Betriebsgrundstück, Rechtsnachfolge, Baugenehmigung, Auflage, Vertragsanpassung, Zustimmung, Abänderungsklage, Anpassungsverhandlungen, Lärmschutz, veränderte bauliche Situation, Zumutbarkeit

»1. Verpflichtet sich der Bauherr in einem gerichtlichen Vergleich, der zur Beilegung eines Nachbarrechtsstreits gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle im Rahmen eines Speditionsunternehmens geschlossen worden ist, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, so trifft diese Verpflichtung auch einen Rechtsnachfolger, der im Zuge der Übernahme/Weiterführung der Spedition Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist. Eine solche vertragliche Verpflichtung hat ebenso wie die zugrunde liegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. 2. Zur Haftung für eine solche vertragliche Verpflichtung nach handelsrechtlichen Grundsätzen, wenn der ursprünglich von einem Einzelkaufmann (Bauherr) geführte Speditionsbetrieb von einer unter seiner Beteiligung gebildeten Kommanditgesellschaft weitergeführt wird.