Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.
2.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I. Die Klägerin, nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die KfW eine Anstalt des öffentlichen Rechts, begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines Förderdarlehns nach dem
Am 28.12.2011 beantragte die Klägerin, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss zurück zu zahlen. Sie führe den Rechtsstreit im Interesse und auf Kosten des Bundes. Der Bund habe die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach §
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