OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2012
14 W 147/12
Normen:
GKG § 2; GKG § 29; AFBG 14 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 1256
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/11

Gerichtsgebührenbefreiung der Kreditanstalt für Wiederaufbau

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 14 W 147/12

DRsp Nr. 2012/18713

Gerichtsgebührenbefreiung der Kreditanstalt für Wiederaufbau

In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Derartiges ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 2; GKG § 29; AFBG 14 Abs. 3;

Gründe

I. Die Klägerin, nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die KfW eine Anstalt des öffentlichen Rechts, begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines Förderdarlehns nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Am 28.12.2011 beantragte die Klägerin, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss zurück zu zahlen. Sie führe den Rechtsstreit im Interesse und auf Kosten des Bundes. Der Bund habe die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach § 14 Abs. 3 AFBG zu tragen, was einer Übernahme der Kosten im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG gleichstehe.