LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2012
5 Ta 47/12
Normen:
GKG Nr. 8210 KV;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1256/11

Gerichtskosten bei Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 47/12

DRsp Nr. 2020/8534

Gerichtskosten bei Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich

Wird durch Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch einen von einer Partei bekämpften Prozessvergleich erledigt ist, kommt die Verfahrensgebühr Nr. 8210 KV GKG in Ansatz, weil das Verfahren im kostenrechtlichen Sinne erst durch das Urteil beendet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 15.02.2012 - 12 Ca 1256/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG Nr. 8210 KV;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts.

Im Ausgangsverfahren erhob die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 eine Befristungskontrollklage (Antrag zu 1) und verlangte für den Fall des Obsiegens mit dieser Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 2), bevor sie die Klage gegen die Beklagte zu 2 erweiterte und dieser gegenüber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung (Antrag zu 3), eine tarifliche Eingruppierung (Antrag zu 4), die Weiterbeschäftigung, Schadensersatz wegen unterlassener Freistellung zum Zwecke der Teilnahme an einer außerbetrieblichen Weiterbildung (Antrag zu 5) sowie Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (Antrag zu 6) geltend machte.