OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.12.2012
18 W 217/12
Normen:
GKG § 29 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 3; ZPO § 122;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 266/10

Gerichtskostenpflicht der Parteien aus einem Vergleich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 18 W 217/12

DRsp Nr. 2013/4241

Gerichtskostenpflicht der Parteien aus einem Vergleich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main).

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 6.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2012 aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 3; ZPO § 122;

Gründe: