BGH - Urteil vom 30.03.2006
VII ZR 249/04
Normen:
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 921
BGHZ 167, 83
BauR 2006, 1169
JR 2007, 457
NJW 2006, 1672
NZBau 2006, 381
VersR 2007, 129
WM 2006, 1401
ZIP 2006, 1013
ZfBR 2006, 462
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 652/03
LG Saarbrücken, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 450/01

Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu erbringenden Leistungen

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 249/04

DRsp Nr. 2006/11041

Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu erbringenden Leistungen

»Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.«

Normenkette:

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist.