I.
Die Antragstellerin macht Werklohnansprüche gegen die Antragsgegnerinnen geltend. Die Antragsgegnerin zu 1) hatte für die Antragsgegnerin zu 2) als Generalbauträger die Errichtung eines Supermarktes in F übernommen und die Antragstellerin mit der Erstellung der Außenanlagen beauftragt. Im Bauvertrag mit der Antragstellerin wurde Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Als es vor Fertigstellung der Bauarbeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) zu Auseinandersetzungen kam, bei der die Antragstellerin mit der Einstellung der Bauarbeiten drohte, sicherte die Antragstellerin zu 2) die Zahlung des Werklohnes zu, um die Antragstellerin zur Weiterarbeit zu bewegen. Die Arbeiten wurden fertiggestellt. Die Antragstellerin will den Werklohn gegen beide Antragsgegnerinnen einklagen.
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