OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.12.2006
3 AR 2517/06
Normen:
ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 640 ; VOB/B § 18 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2007, 792
OLGReport-Nürnberg 2007, 147

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche Gerichtsstandvereinbarung; Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 3 AR 2517/06

DRsp Nr. 2007/1915

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche Gerichtsstandvereinbarung; Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands

»Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestanden hätte (hier der des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO), mit einem der Beklagten jedoch ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wird.«

Normenkette:

ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 640 ; VOB/B § 18 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin macht Werklohnansprüche gegen die Antragsgegnerinnen geltend. Die Antragsgegnerin zu 1) hatte für die Antragsgegnerin zu 2) als Generalbauträger die Errichtung eines Supermarktes in F übernommen und die Antragstellerin mit der Erstellung der Außenanlagen beauftragt. Im Bauvertrag mit der Antragstellerin wurde Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Als es vor Fertigstellung der Bauarbeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) zu Auseinandersetzungen kam, bei der die Antragstellerin mit der Einstellung der Bauarbeiten drohte, sicherte die Antragstellerin zu 2) die Zahlung des Werklohnes zu, um die Antragstellerin zur Weiterarbeit zu bewegen. Die Arbeiten wurden fertiggestellt. Die Antragstellerin will den Werklohn gegen beide Antragsgegnerinnen einklagen.