Gerichtsstandvereinbarung durch Vereinbarung der VOB/B
LG Magdeburg, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 5 O 156/99
DRsp Nr. 2000/5573
Gerichtsstandvereinbarung durch Vereinbarung der VOB/B
§ 18 Nr. 1 VOB/B schreibt einen ausschließlichen Gerichtsstand auch für Streitigkeiten zwischen privaten Auftraggebern vor. Er hat daher zwischen Kaufleuten die Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung.