BVerwG - Urteil vom 18.11.2002
9 C 2.02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BauGB § 242 Abs. 9 ; VwGO § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 200
DÖV 2003, 333
NJ 2003, 217
VIZ 2004, 41
ZMR 2003, 463
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 501/01
VG Dresden, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2153/98

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsprozessrecht; Abgabenrecht; Baurecht - Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach Wirksamwerden des Beitritts; Straßenausbaubeitrag; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Vorteil; Urteilstenor; Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Sachentscheidung

BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 9 C 2.02

DRsp Nr. 2003/1716

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsprozessrecht; Abgabenrecht; Baurecht - Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach Wirksamwerden des Beitritts; Straßenausbaubeitrag; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Vorteil; Urteilstenor; Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Sachentscheidung

»1. War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden. 2. Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu. 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BauGB § 242 Abs. 9 ; VwGO § 113 Abs. 3 ;

Gründe: