Gerichtsverfassungsrecht: Rechtswegzuständigkeit bei gerichtlicher Überprüfung von Anordnungen nach § 150 Abs. 2 BBauG
OVG Hamburg, Urteil vom 20.06.1974 - Aktenzeichen Bf II 76/73
DRsp Nr. 2009/17175
Gerichtsverfassungsrecht: Rechtswegzuständigkeit bei gerichtlicher Überprüfung von Anordnungen nach § 150 Abs. 2 BBauG
Eine nach § 150 Abs. 2 BBauG getroffene Anordnung ist den in § 157 Abs. 1 BBauG genannten Verwaltungsakten nach dem 5. Teil des Bundesbaugesetzes zuzurechnen, wenn sie in einem Enteignungsverfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Antrag auf Enteignung ergeht. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung ist deshalb dar Rechtsweg zu den Baulandgerichten und nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.