BGH vom 11.10.1984
VII ZR 355/83
Normen:
ZPO § 693 Abs. 2 ;

Geringfügigkeit einer Verzögerung der Zustellung

BGH, vom 11.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 355/83

DRsp Nr. 1997/3096

Geringfügigkeit einer Verzögerung der Zustellung

Demnächst-Zustellung im Sinne des § 693 Abs 2. ZPO - Verzögerung bei Zustellung eines Mahnbescheides (Archtektenhonorar)

Normenkette:

ZPO § 693 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Vertrag vom 18. März 1977 übertrug der Beklagte dem Kläger Architektenleistungen für ein Bauvorhaben in G. Mit Schreiben vom 19. August 1977 kündigte der Beklagte den Vertrag. Der Kläger berechnete unter dem 6. Dezember 1979 32.932,12 DM Honorar. Er hat am 31. Dezember 1979 einen Mahnbescheid über 95.000 DM für Architektenhonorar und entgangenen Gewinn beantragt.

Durch Verfügung vom 2. Januar 1980, herausgegangen am 4. Januar 1980, ist vom Kläger ein Kostenvorschuß angefordert worden. Der Kläger hat diese Anforderung am 7. Januar 1980 erhalten. Spätestens am 21. Januar 1980 hat er über den angeforderten Betrag einen Verrechnungsscheck abgesandt, der am 24. Januar 1980 bei Gericht eingegangen und am 31. Januar 1980 bei der Gerichtskasse gutgeschrieben worden ist. Der Mahnbescheid ist dann am 6. Februar 1980 erlassen und am 8. Februar 1980 zugestellt worden.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat ferner Einwendungen zur Höhe der Klageforderung geltend gemacht.