Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund sozialrechtlicher Regelungen
BGH, Urteil vom 17.02.1987 - Aktenzeichen VI ZR 81/86
DRsp Nr. 1992/3268
Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund sozialrechtlicher Regelungen
»Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637RVO gestört wäre. Ist der Zweitschädiger im Innenverhältnis der Schädiger durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, so entfällt deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen ihn (Ergänzung zum Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).«