Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
BGH, Urteil vom 09.03.1972 - Aktenzeichen VII ZR 178/70
DRsp Nr. 1996/14969
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
»a) Hat der mit der Bauleitung betraute Architekt dem Bauherrn wegen fehlerhafter Bauaufsicht Schadensersatz zu leisten, so ist der die Bauarbeiten ausführende Unternehmer auch dann nach § 426 Abs. 1BGB zum Ausgleich verpflichtet, wenn seine Haftung für Mängel am Bauwerk vertraglich auf einen geringeren Zeitraum als die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt worden war und der Mangel, der zu dem Schaden geführt hat, erst nach Ablauf der vereinbarten Frist erkannt wurde.b) In diesem Falle ist der Architekt nicht schon deshalb nach Treu und Glauben gehindert, den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch geltend zu machen, weil er am Abschluss des Bauvertrages mitgewirkt und die die Haftungsbeschränkung enthaltende Vertragsbestimmung selbst verfasst hat.«