OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.08.2005
2 U 70/03
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1203/02

Gesamtschuldnerhaftung; Generalunternehmer; Subunternehmer; Bauvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 2 U 70/03

DRsp Nr. 2005/12945

Gesamtschuldnerhaftung; Generalunternehmer; Subunternehmer; Bauvertrag

»Zu den Voraussetzungen, unter denen vermeintliche General- und Subunternehmer eines Bauvertrages als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Bauherr A erwarb in O1 zwei früher von US-Amerikanern bewohnte Hochhäuser. Er schloss mit der Klägerin am 10. August 1992 (Bl. 12 - 14 d.A.) einen Vertrag, nach dem die Klägerin die notwendige Generalsanierung dieser Häuser für den Bauherrn durch Drittunternehmen durchführen lassen sollte. Die Klägerin wurde mit der ständigen Bauleitung vor Ort sowie mit der Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung und Abrechnung nebst Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den einzelnen Unternehmen beauftragt. Ihr oblag ferner die Gewährleistungsbetreuung für die erbrachten Sanierungsarbeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach der Projektübergabe gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4).

Der Bauherr A schloss über die Klägerin am 22. September 1992 einen Vertrag mit den Beklagten zu 2) bis 4) und beauftragte sie u. a. mit der Planung für das Gewerk Heizung, Sanitär und Lüftung (Bl. 46 - 47 d.A.).