OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.2000
10 U 145/99
Normen:
VOB/A §§ 7 25 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1746

Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Auftraggeber für Fehler im Vergabeverfahren; Vergleichbarkeit eines Angebots

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 10 U 145/99

DRsp Nr. 2001/3337

Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Auftraggeber für Fehler im Vergabeverfahren; Vergleichbarkeit eines Angebots

1. Treten eine Gemeinde, ein Wasserverband und ein Gaswerk gemeinsam als Auftraggeber einer öffentlichen Ausschreibung auf, so haften sie als Gesamtschuldner für Fehler im Vergabeverfahren.2. Von einem der Auftraggeber oder einem eingeschalteten Ingenieurbüro zu verantwortende Fehler im Vergabeverfahren sind den übrigen Auftraggebern gem. § 278 BGB zuzurechnen.3. Bei der Bestimmbarkeit des annehmbarsten Angebots und auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Angebote können die Ausschreibenden keine Bewertungsprärogative für sich in Anspruch nehmen. Ihre Entscheidung und die für sie maßgeblichen Gründe unterliegt vielmehr der gerichtlichen Kontrolle. Kommt es hinsichtlich der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots mit dem Hauptangebot auf besondere Sachkunde an, so ist gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Normenkette:

VOB/A §§ 7 25 ;

Tatbestand: