Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer für Mangelbeseitigungskosten
BGH, vom 01.12.1994 - Aktenzeichen VII ZR 232/93
DRsp Nr. 1996/13790
Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer für Mangelbeseitigungskosten
Scheidet eine Aufteilung der Mangelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen aus, so haften der Architekt und der Bauunternehmer als Gesamtschuldner für die vollen Kosten.