OLG Köln - Urteil vom 21.03.1997
19 U 208/96
Normen:
BGB §§ 459, 469 ;
Fundstellen:
BB 1998, 17
NJW-RR 1998, 1591
OLGReport-Köln 1997, 346
VersR 1998, 465

Gesamtwandlungsrecht bei Lieferung von Hard- und Software

OLG Köln, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 19 U 208/96

DRsp Nr. 1998/2221

Gesamtwandlungsrecht bei Lieferung von Hard- und Software

»Haben die Parteien die Lieferung einer Computeranlage mit einer dreidimensionalen Grafikkarte vereinbart und muß die bestellte Hard- und Software geeignet sein, dreidimensionale Darstellungen zu berechnen (CAD-Architektensoftware), stellt dieLeiferung einer zweidimensionalen Grafikkarte einen Mangel der zu liefernden Sachgesamtheit dar, der zur Gesamtwandelung des Kaufvertrages der zu liefernden EDV-Anlage grundsätzlich berechtigt (§ 469 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 459, 469 ;

Entscheidunsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen vom 13. und 14.09.1994 in Gesamthöhe von 20.266,46 DM gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Auf die im September 1994 erfolgte Lieferung der in den Rechnungen näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden. Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hard- und Software dar; Installationspflichten trafen die Klägerin nicht. Bloße Umsatzgeschäfte über Standardprogramme, selbst mit unbedeutenden Installationspflichten, rechtfertigen die Anwendung von Kaufvertragsrecht (OLG Köln NJW-RR 1993, 1140; Junker, NJW 1994, 897, 900).