(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen vom 13. und 14.09.1994 in Gesamthöhe von 20.266,46 DM gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Auf die im September 1994 erfolgte Lieferung der in den Rechnungen näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden. Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hard- und Software dar; Installationspflichten trafen die Klägerin nicht. Bloße Umsatzgeschäfte über Standardprogramme, selbst mit unbedeutenden Installationspflichten, rechtfertigen die Anwendung von Kaufvertragsrecht (OLG Köln NJW-RR 1993,
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