LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2023
26 Ta (Kost) 6059/23
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; GKG § 39; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 11916/20

Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für jeden ProzessbevollmächtigtenZusammenrechnung von Kündigungsschutzanträgen anhand prozessualer BefassungGegenstandswert für AuflösungsvergleichGegenstandswert bei Gesamtpaket zur Abwicklung des ArbeitsverhältnissesGeringerer Gegenstandswert bei bloßer Einigung auf ersten Kündigungstermin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6059/23

DRsp Nr. 2023/11941

Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für jeden Prozessbevollmächtigten Zusammenrechnung von Kündigungsschutzanträgen anhand prozessualer Befassung Gegenstandswert für Auflösungsvergleich Gegenstandswert bei Gesamtpaket zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Geringerer Gegenstandswert bei bloßer Einigung auf ersten Kündigungstermin

1. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. 2. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind in der Regel für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen. 3. Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind.