OLG Dresden - Urteil vom 25.07.2002
7 U 330/02
Normen:
BGB § 631 § 635 ; ZPO § 91 §§ 485 f. ;
Fundstellen:
BauR 2003, 761
NJW-RR 2003, 305
OLGReport-Dresden 2003, 199
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 46 O 125/00

Gesonderte Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Dresden, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 7 U 330/02

DRsp Nr. 2002/18287

Gesonderte Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

»Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens können dann gesondert geltend gemacht werden, wenn sie als Aufrechnungsforderung einredeweise geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 631 § 635 ; ZPO § 91 §§ 485 f. ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus verschiedenen Bauverträgen, gegen den die Beklagte mit Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungserbringung aus einem weiteren Werkvertrag aufrechnet. Ferner macht die Beklagte widerklagend die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen geltend.

Die Klägerin erbrachte als Bauunternehmerin für die beklagte Bauträgerin im Rahmen verschiedener Verträge Bauleistungen, aus denen sie nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils einen Restwerklohnanspruch i.H.v. 27.131,13 DM hat. Für die genaue Bezeichnung der einzelnen Bauverträge und die Berechnung der Werklohnforderung wird auf Seite 3 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.