Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus verschiedenen Bauverträgen, gegen den die Beklagte mit Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungserbringung aus einem weiteren Werkvertrag aufrechnet. Ferner macht die Beklagte widerklagend die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen geltend.
Die Klägerin erbrachte als Bauunternehmerin für die beklagte Bauträgerin im Rahmen verschiedener Verträge Bauleistungen, aus denen sie nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils einen Restwerklohnanspruch i.H.v. 27.131,13 DM hat. Für die genaue Bezeichnung der einzelnen Bauverträge und die Berechnung der Werklohnforderung wird auf Seite 3 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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