KG - Urteil vom 31.03.2003
26 U 110/02
Normen:
HOAI § 64 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; BGB § 427 ; UmwG § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 245
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 447/01

Gesonderte Vergütung von Ingenieurleistungen im Rahmen eines Bauvertrages; Höhe des Entgelts bei Abrechnung gegenüber verschiedenen Vorhabenträgern

KG, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 26 U 110/02

DRsp Nr. 2005/7000

Gesonderte Vergütung von Ingenieurleistungen im Rahmen eines Bauvertrages; Höhe des Entgelts bei Abrechnung gegenüber verschiedenen Vorhabenträgern

1. Von einem Bauunternehmer zu erbringende Setzungsberechnungen sind auch dann gem. § 2 Nr. 6 VOB/B gesondert zu vergütende Ingenieurleistungen, wenn der Bauunternehmer auch mit Ingenieurleistungen i.S. von § 64 Abs. 2 HOAI ab der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) beauftragt ist. 2. Auch wenn gegenüber verschiedenen Vorhabenträgern differenziert abzurechnen ist, verbleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund einer Aufspaltung eines Vorhabenträgers entstandener Unternehmen.

Normenkette:

HOAI § 64 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; BGB § 427 ; UmwG § 133 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 447/01
Fundstellen
KGReport-Berlin 2004, 245