BVerwG - Beschluss vom 22.05.2006
4 BN 10.06
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2006, 2032
BRS 70 Nr. 62
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 171
ZfBR 2006, 677
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 27/03

Gesondertes Antragserfordernis bei Ausdehnung des Normenkontrollverfahrens auf nach Erlass des zur Kontrolle gestellten Bebauungsplans ergangene Planänderungen

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 4 BN 10.06

DRsp Nr. 2006/18679

Gesondertes Antragserfordernis bei Ausdehnung des Normenkontrollverfahrens auf nach Erlass des zur Kontrolle gestellten Bebauungsplans ergangene Planänderungen

1. Das Normenkontrollgericht darf nicht von sich aus eine Satzung, die in einem Zusammenhang mit einer anderen Satzung steht, aufgreifen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen; vielmehr bedarf es insoweit eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags. 2. Auch eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).