OLG Köln - Urteil vom 22.05.1996
11 U 276/95
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ; ZPO § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 320
OLGReport-Köln 1996, 186
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 258/92

Geständniswirkung des Nichtbestreitens; Schlußzahlungswirkung der Zahlungsverweigerung des Bauherrn

OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 11 U 276/95

DRsp Nr. 1997/7335

Geständniswirkung des Nichtbestreitens; Schlußzahlungswirkung der Zahlungsverweigerung des Bauherrn

»1. Dem Nichtbestreiten kommt gemäß § 288 Abs. 1 ZPO Geständniswirkung zu, wenn es in Zusammenhang mit weiteren Umständen den Willen erkennen läßt, den gegnerischen Vortrag nicht bestreiten zu wollen.2. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 VOB steht nur eine eindeutige Erklärung des Bauherrn, nicht mehr zahlen zu wollen, der Schlußzahlung gleich.3. Die insoweit erforderliche Warnfunktion kommt nur einer unzweideutigen schriftlichen Zahlungsverweigerung zu. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Eindruck vermittelt, eine weitere endgültige Prüfung der Schlußrechnung stehe noch an, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Ablehnung.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ; ZPO § 288 Abs. 1 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Restwerklohn aus § 631 BGB zu.

1.