OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2000
7 A 2386/98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 9 Abs. 3, §§ 214, 215 ; BauO NRW 1984 § 81 Abs. 4 ; BauO NRW 1995 § 86 Abs. 1 ; OBG NRW §§ 15, 21 S. 2; VwVG NRW § 59 ;
Fundstellen:
BRS 63, 725
BauR 2000, 1472
ZfBR 2001, 55

Gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dachfarbe)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 7 A 2386/98

DRsp Nr. 2001/3394

Gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dachfarbe)

»1. Werden örtliche Bauvorschriften nach § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 (nunmehr: § 86 Abs. 1 BauO NRW 1995) gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, gelten auch für sie die für Verfahrens- und Formfehler einschlägigen Rügepflichten der §§ 213 ff. BauGB. 2. Enthält die Begründung eines Bebauungsplans keine ausdrücklichen Verlautbarungen zur Festsetzung einer einheitlichen Dachfarbe für Satteldächer, liegt nicht bereits darin ein Mangel der Begründung; ebensowenig folgt aus dem Schweigen der Begründung zur Frage der Farbwahl bereits ohne weiteres ein Abwägungsmangel. 3. Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung, daß Dacheindeckungen mit Materialien der Grundfarbe rot zu erfolgen haben, haben, ist hinreichend bestimmt. 4. Das Bauordnungsrecht darf im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (hier: durch Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden gestalterischen Festsetzungen in einen Bebauungsplan) auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden; einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent.