OLG Oldenburg, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 2 U 148/99
DRsp Nr. 2000/5467
Gewährleistung bei Herstellung eines Löschteichs)
»1. Hat der Unternehmer sich zur Herstellung eines Bauvorhabens verpflichtet, das einer bereits erteilten Baugenehmigung entsprechen soll, und sieht diese Baugenehmigung die Vorhaltung eines objektbezogenen Löschwasserteichs vor, so handelt es sich bei der Herstellung eine solchen Teichs um Arbeiten bei Bauwerken im Sinne von § 638BGB mit der Folge einer fünfjährigen Verjährungsfrist.2. Stellt der Unternehmer den Löschwasserteich zum Teil auf einem fremden Grundstück her, ohne Vorsorge dafür geschaffen zu haben, daß der jeweilige Nachbar das zu dulden hat, so liegt ein Mangel der geschuldeten Werkleistung vor.«