I.
Die Kläger und P. Sch. bzw. deren Rechtsvorgänger erwarben von der Beklagten sämtliche 35 Häuser und eine Tiefgarage mit 21 Stellplätzen, die die Beklagte in den Jahren 1986 bis 1988 als Bauträgerin neu errichtet hatte. In den Baugenehmigungen (Anlage K 2) war gleichlautend folgende Auflage Nr. 33 enthalten:
"Gegen hohe Grundwasserstände ist das Bauvorhaben ausreichend zu sichern.
Bei allen Gebäuden, auch Tiefgarage, ist die Schwellenhöhe der Gebäudeöffnungen, wie Eingänge, Kellereingänge und Lichtschächte auf mindestens 558,60 m über NN anzuordnen."
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