BGH - Urteil vom 06.10.2005
VII ZR 117/04
Normen:
BGB § 633 § 634 Abs. 1 (a.F.) § 459 § 467 (a.F.) § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 154
BGHZ 164, 225
BauR 2006, 99
DB 2006, 501
DNotZ 2006, 280
MDR 2006, 260
NJW 2006, 214
NZBau 2006, 113
NZM 2006, 21
WM 2006, 342
ZfBR 2006, 141
ZfIR 2006, 50
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 34/03
LG Saarbrücken, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/02

Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen VII ZR 117/04

DRsp Nr. 2005/20231

Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

»a) Der Veräußerer eines Altbaus oder einer Altbauwohnung haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.b) Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist Kaufrecht anwendbar.c) In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.«

Normenkette:

BGB § 633 § 634 Abs. 1 (a.F.) § 459 § 467 (a.F.) § 242 ;

Tatbestand: