OLG Celle - Urteil vom 29.01.2003
7 U 113/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 634 ; BGB § 649 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 120
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 45/02

Gewährleistung beim Bauvertrag: Mündliche Beschaffenheitsvereinbarung erstklassige Arbeit

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 113/02

DRsp Nr. 2003/7616

Gewährleistung beim Bauvertrag: Mündliche Beschaffenheitsvereinbarung 'erstklassige Arbeit'

Die mündliche Beschaffenheitsvereinbarung 'erstklassige Arbeit' für eine Holz-Innentreppe beinhaltet nicht die Verpflichtung des Werkunternehmers, zur Herstellung der Treppe Holz der Güteklasse I nach Ziff. 2 der DIN 68 368 (Laubschnittholz für Treppenbau Gütebedingungen) zu verwenden.

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 634 ; BGB § 649 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien machen gegenseitig Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Erstellung einer Holztreppe geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines restlichen Werklohns stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kläger nicht verpflichtet, die Treppe aus Holz der Güteklasse I herzustellen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagten gemäß §§ 631, 649 Satz 2 BGB auf Zahlung eines restlichen Werklohnes in Höhe von 3.384,75 EUR (= 6.620,00 DM) in Anspruch nehmen, während die Widerklage der Beklagten unbegründet ist.