I.
Die Parteien machen gegenseitig Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Erstellung einer Holztreppe geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines restlichen Werklohns stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kläger nicht verpflichtet, die Treppe aus Holz der Güteklasse I herzustellen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagten gemäß §§ 631, 649 Satz 2 BGB auf Zahlung eines restlichen Werklohnes in Höhe von 3.384,75 EUR (= 6.620,00 DM) in Anspruch nehmen, während die Widerklage der Beklagten unbegründet ist.
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