BVerfG - Kammerbeschluss vom 06.12.2018
1 BvR 875/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 172 C 21740/17
AG München, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 172 C 21740/17
AG München, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 172 C 21740/17

Gewährleistung des Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (hier: Entgeltzahlung für Mobilfunkdienstleistungen); Auslegung und Umdeutung von prozessualen Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens

BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 875/18

DRsp Nr. 2019/5354

Gewährleistung des Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (hier: Entgeltzahlung für Mobilfunkdienstleistungen); Auslegung und Umdeutung von prozessualen Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2018 - 172 C 21740/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren ergingen, in welchem der Beschwerdeführer zur Entgeltzahlung für (behauptete) Mobilfunkdienstleistungen nebst Zinsen und Kosten verurteilt wurde (Ausgangsverfahren).