Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch.
Durch
Die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Bauleistungen erfolgte am 2.12.1987 (Anl. B 1 des Vorprozesses).
Bei Vornahme von Bohrungen für die Elektroinstallation wurde festgestellt, daß die SHP teilweise größere Mengen Wasser enthielten. Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Dipl.-Ing. ... kam in seinem Gutachten vom 20.06.1988 (Anl. K 8 des Vorprozesses) zu der Annahme, daß die eingebauten Platten wegen nicht ausreichender Qualität des zu ihrer Herstellung verwendeten Betons mangelhaft waren.
Mit Schreiben vom 12.07.1988 erhob die Klägerin schriftliche Mängelrüge (Anl. K 7 des Vorprozesses).
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