OLG Stuttgart - Urteil vom 09.10.1996
1 U 32/95
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 S. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 317
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1875/94

Gewährleistung für die Mindestbetongüte von Betondeckenplatten

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 1 U 32/95

DRsp Nr. 1997/7308

Gewährleistung für die Mindestbetongüte von Betondeckenplatten

Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten wegen der Herstellung von Betondeckenplatten in Abweichung von der vertraglich vereinbarten Mindestbetongüte.

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 S. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch.

Durch VOB-Vertrag vom 1.09.1986 wurde die Beklagte von der Klägerin u.a. mit der Erstellung mehrerer Hallen auf dem ... Flugplatz in ... beauftragt (vgl. Anl. K 1 im Verfahren OLG Stuttgart - 1 U 9/93, künftig: Vorprozeß). Die nach dem Leistungsverzeichnis vorgeschriebenen Spannbetonhohlplatten (SHP) bezog die Beklagte von der Streithelferin.

Die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Bauleistungen erfolgte am 2.12.1987 (Anl. B 1 des Vorprozesses).

Bei Vornahme von Bohrungen für die Elektroinstallation wurde festgestellt, daß die SHP teilweise größere Mengen Wasser enthielten. Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Dipl.-Ing. ... kam in seinem Gutachten vom 20.06.1988 (Anl. K 8 des Vorprozesses) zu der Annahme, daß die eingebauten Platten wegen nicht ausreichender Qualität des zu ihrer Herstellung verwendeten Betons mangelhaft waren.

Mit Schreiben vom 12.07.1988 erhob die Klägerin schriftliche Mängelrüge (Anl. K 7 des Vorprozesses).