OLG München - Urteil vom 24.10.1996
24 U 139/96
Normen:
BGB § 326 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)452b
IBR 1997, 411
NJW-RR 1997, 752
OLGReport-München 1997, 66
OLGReport-München 1997, 99
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1415/94

Gewährleistungsansprüche bei falschen Angaben über Baujahr eines Hauses

OLG München, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 24 U 139/96

DRsp Nr. 1998/7043

Gewährleistungsansprüche bei falschen Angaben über Baujahr eines Hauses

»1. Wurde in einer Zeitungsanzeige für ein zu veräußerndes Hausgrundstück ein falsches Baujahr genannt, kann diese Angabe Vertragsinhalt werden, wenn der Käufer sich auf die Anzeige hin an den Verkäufer wendet und der Vertrag unter stillschweigender Bezugnahme auf die Anzeige abgeschlossen wird.2. Für die Annahme einer Zusicherung reichen Inseratsangaben beim Grundstückskauf im Regelfall nicht aus. Einer konkludenten Aufnahme in den Vertrag kann auch das Formerfordernis entgegenstehen.3. Wird der Käufer bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags von der Verkäuferseite darüber informiert, daß es sich um einen renovierten Altbau handelt, kann eine frühere falsche Baujahrsangabe unschädlich sein.«

Normenkette:

BGB § 326 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem gescheiterten Hausgrundstückskauf.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.8.1993 (Anlage K 1) erwarben die Beklagten ein älteres Wohnhaus in Flensburg, das vom Kläger in den Jahren 1991/1992 mit hohem Kostenaufwand umgebaut und vom Widerbeklagten zu 2, dem vom Kläger beauftragten Makler, u. a. mit der Angabe "Baujahr 1992" inseriert worden war. Auch das vom Widerbeklagten zu 2 erstellte Exposé, enthielt diese Baujahrsangabe.