Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem gescheiterten Hausgrundstückskauf.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.8.1993 (Anlage K 1) erwarben die Beklagten ein älteres Wohnhaus in Flensburg, das vom Kläger in den Jahren 1991/1992 mit hohem Kostenaufwand umgebaut und vom Widerbeklagten zu 2, dem vom Kläger beauftragten Makler, u. a. mit der Angabe "Baujahr 1992" inseriert worden war. Auch das vom Widerbeklagten zu 2 erstellte Exposé, enthielt diese Baujahrsangabe.
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