BGH - Urteil vom 16.12.2004
VII ZR 257/03
Normen:
BGB (a.F.) § 631 § 635 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 560
BauR 2005, 542
DB 2005, 1056
DNotZ 2005, 464
MDR 2005, 622
NJW 2005, 1115
NZBau 2005, 216
NZM 2005, 187
NotBZ 2005, 147
WuM 2005, 148
ZfBR 2005, 263
ZfIR 2005, 134
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.07.2003
LG Mönchengladbach,

Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 257/03

DRsp Nr. 2005/1604

Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

»1. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.2. a) Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.b) Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 631 § 635 ;

Tatbestand: