BGH - Urteil vom 23.04.1981
VII ZR 196/80
Normen:
BGB § 426 ; VOB/B (1952) § 13 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW 1981, 1779
ZfBR 1991, 206
ZfBR 1992, 119
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

BGH, Urteil vom 23.04.1981 - Aktenzeichen VII ZR 196/80

DRsp Nr. 1995/4685

Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

»Der Hauptunternehmer, der wegen Mängeln nicht von seinem Auftraggeber auf Gewährleistung, aber nach § 426 BGB von einem anderen Gewährleistungspflichtigen auf Ausgleich in Anspruch genommen wird, kann in der Regel von seinem Nachunternehmer Gewährleistung nur fordern, wenn er diesen gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B zur kostenlosen Mängelbeseitigung aufgefordert hat.«

Normenkette:

BGB § 426 ; VOB/B (1952) § 13 Nr. 5;

Tatbestand:

Im Jahre 1973 errichtete die Klägerin als Generalunternehmerin für den Kreis Mettmann ein Behindertenzentrum in R.. Die Plattierungsarbeiten des Bauvorhabens übertrug sie dem Beklagten. Dabei wurde die Geltung der VOB/B (1952) vereinbart, jedoch Abnahme und Gewährleistungsfrist besonders geregelt. Nach dem Leistungsverzeichnis (Titel I Pos. 6) war die Umrandung des Schwimmbeckens in der Sonderschule mit Steinzeugplatten "als Bodenbelag gleitsicher" zu belegen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Musterfliesen traf der vom Kreis Mettmann bestellte Architekt K. die Auswahl. Nach Inbetriebnahme der Schwimmhalle stellte sich heraus, daß die vom Beklagten verlegten Platten am Beckenrand nicht gleitsicher waren. Der Kreis verlangte zunächst von der Klägerin kostenlose Mängelbeseitigung. Die Klägerin lehnte dies ab und verwies den Kreis an den Architekten.