Im Jahre 1973 errichtete die Klägerin als Generalunternehmerin für den Kreis Mettmann ein Behindertenzentrum in R.. Die Plattierungsarbeiten des Bauvorhabens übertrug sie dem Beklagten. Dabei wurde die Geltung der VOB/B (1952) vereinbart, jedoch Abnahme und Gewährleistungsfrist besonders geregelt. Nach dem Leistungsverzeichnis (Titel I Pos. 6) war die Umrandung des Schwimmbeckens in der Sonderschule mit Steinzeugplatten "als Bodenbelag gleitsicher" zu belegen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Musterfliesen traf der vom Kreis Mettmann bestellte Architekt K. die Auswahl. Nach Inbetriebnahme der Schwimmhalle stellte sich heraus, daß die vom Beklagten verlegten Platten am Beckenrand nicht gleitsicher waren. Der Kreis verlangte zunächst von der Klägerin kostenlose Mängelbeseitigung. Die Klägerin lehnte dies ab und verwies den Kreis an den Architekten.
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