OLG Köln - Urteil vom 31.10.2018
11 U 166/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634a Abs. 3; BGB § 826; VOB/A § 16 Abs. 2 Nr. 3; VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1; VOB/B § 13 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 5 S. 2; VOB/B § 13 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2019, 974
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 309/13

Gewährleistungsansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen Einbringung schwermetallhaltigen Bettungsmaterials beim StraßenbauVoraussetzungen der Durchgriffshaftung des Geschäftsführers

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 11 U 166/17

DRsp Nr. 2019/3890

Gewährleistungsansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen Einbringung schwermetallhaltigen Bettungsmaterials beim Straßenbau Voraussetzungen der Durchgriffshaftung des Geschäftsführers

1. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig. 2. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12) 3. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist. 4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 45/17 gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 .