Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher illegaler Nutzung einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 1.000,- EUR verurteilt worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 u. 3 StPO i. V. m. §
Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. Neben dem Vortrag, dem Verteidiger sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Schluss der Beweisaufnahme Gelegenheit zum Vortrag gegeben worden, wird in hinreichender Form dargestellt, dass - wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen sei - der Betroffenen weder am 14. Januar 2005, dem ersten Tag der Hauptverhandlung, noch im Fortsetzungstermin vom 24. Januar 2005 das letzte Wort gewährt worden sei.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u.a. Folgendes ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil ist bereits auf die Verfahrensrügen aufzuheben, sodass es auf die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht ankommt.
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