OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2005
2 Ss OWi 208/05
Normen:
StPO § 258 Abs. 2 § 258 Abs. 3 § 274 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 24.01.2005

Gewährung des letzten Wortes und Umfang der Aufhebung bei Nichtgewährung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 208/05

DRsp Nr. 2005/8193

Gewährung des letzten Wortes und Umfang der Aufhebung bei Nichtgewährung

»Zur Gewährung des letzten Wortes und zum Umfang der Aufhebung, wenn das letzte Wort nicht gewährt worden ist.«

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 § 258 Abs. 3 § 274 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher illegaler Nutzung einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 1.000,- EUR verurteilt worden.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 u. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. Neben dem Vortrag, dem Verteidiger sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Schluss der Beweisaufnahme Gelegenheit zum Vortrag gegeben worden, wird in hinreichender Form dargestellt, dass - wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen sei - der Betroffenen weder am 14. Januar 2005, dem ersten Tag der Hauptverhandlung, noch im Fortsetzungstermin vom 24. Januar 2005 das letzte Wort gewährt worden sei.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u.a. Folgendes ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil ist bereits auf die Verfahrensrügen aufzuheben, sodass es auf die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht ankommt.