BVerwG - Urteil vom 07.12.2006
4 C 11.05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 § 12 ;
Fundstellen:
BVerwGE 127, 231
BauR 2007, 672
DVBl 2007, 390
NVwZ 2007, 585
UPR 2007, 186
ZfBR 2023, 491
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10759/05
VG Koblenz, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1488/04.KO

Gewerbebetrieb in allgemeinem Wohngebiet

BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 4 C 11.05

DRsp Nr. 2007/2960

Gewerbebetrieb in allgemeinem Wohngebiet

»1. Auch eine Nutzung, die bestandskräftig genehmigt worden ist und daher weiter ausgeübt werden darf, ist vom Begriff der "zugelassenen Nutzung" in § 12 Abs. 2 BauNVO umfasst.2. Ein in einem allgemeinen Wohngebiet einzigartiger kleiner produzierender Gewerbebetrieb wird regelmäßig als Fremdkörper anzusehen sein, der seine Umgebung nicht mitprägt.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 § 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zehn Stellplätzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Dieses grenzt im hinteren Bereich an das Grundstück der Beigeladenen, auf dem sich ein Wohnhaus und eine im Jahre 1962 genehmigte Werkhalle befinden, die die Beigeladene für ihren Betonbaubetrieb nutzt. Mit Bauschein vom 10. Juli 2003 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von zehn PKW-Stellplätzen für Firmenmitarbeiter und Besucher, wobei zur Nachtzeit keine Fahrtätigkeit erfolgen darf. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.