I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zehn Stellplätzen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Dieses grenzt im hinteren Bereich an das Grundstück der Beigeladenen, auf dem sich ein Wohnhaus und eine im Jahre 1962 genehmigte Werkhalle befinden, die die Beigeladene für ihren Betonbaubetrieb nutzt. Mit Bauschein vom 10. Juli 2003 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von zehn PKW-Stellplätzen für Firmenmitarbeiter und Besucher, wobei zur Nachtzeit keine Fahrtätigkeit erfolgen darf. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
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