Gewerbegebiet; Wohnung für Bereitschaftspersonen; Ausnahme
BVerwG, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 4 B 46.99
DRsp Nr. 1999/8002
Gewerbegebiet; Wohnung für Bereitschaftspersonen; Ausnahme
»Eine Wohnung für Bereitschaftspersonen muß nicht, um gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1BauGB ausnahmsweise zugelassen werden zu können, aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein. Es genügt, daß sie - auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe - aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 5.80 - NVwZ 1984, 511). Die Erreichbarkeit der Bereitschaftspersonen außerhalb der Betriebszeiten auch durch Mobiltelefon oder Anrufumleitung ist deshalb nicht allein schon ein Grund, der die (betriebliche) Erforderlichkeit der Wohnung auf dem Betriebsgrundstück ausschließt.«