BVerwG - Beschluß vom 22.06.1999
4 B 46.99
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO 8 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 381
BauR 1999, 282
DVBl 1999, 1293
GewArch 1999, 391
UPR 1999, 356

Gewerbegebiet; Wohnung für Bereitschaftspersonen; Ausnahme

BVerwG, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 4 B 46.99

DRsp Nr. 1999/8002

Gewerbegebiet; Wohnung für Bereitschaftspersonen; Ausnahme

»Eine Wohnung für Bereitschaftspersonen muß nicht, um gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden zu können, aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein. Es genügt, daß sie - auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe - aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 5.80 - NVwZ 1984, 511). Die Erreichbarkeit der Bereitschaftspersonen außerhalb der Betriebszeiten auch durch Mobiltelefon oder Anrufumleitung ist deshalb nicht allein schon ein Grund, der die (betriebliche) Erforderlichkeit der Wohnung auf dem Betriebsgrundstück ausschließt.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO 8 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe: