VGH Bayern - Urteil vom 08.05.1996
22 B 95.34
Normen:
BauNVO § 5 ; Bayerische Biergärten- NutzungszeitenVO § 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; GastG § 4 Abs. 1 Nr 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 729
GewArch 1996, 340
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 92.287

Gewerberecht: Erlaubnisfähigkeit und Betriebszeit eines Wirtschaftsgartens

VGH Bayern, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 22 B 95.34

DRsp Nr. 2007/13513

Gewerberecht: Erlaubnisfähigkeit und Betriebszeit eines Wirtschaftsgartens

1. Für einen Biergarten hat der Ausschank von Bier eine prägende Rolle zu spielen; dies schließt es aus, daß die Abgabe von Speisen im Vordergrund steht; das Lokal muß vom Typus her eher Schank- als Speisewirtschaft sein. Zutreffend bezeichnet die Begründung des Verordnungsentwurfs es als Charakteristikum des Biergartens in seiner traditionellen Prägung, daß den Gästen der Verzehr mitgebrachter Speisen gestattet wird; das hält die Unkosten für den Gast im Rahmen und bietet breiten Schichten eine Einkehrmöglichkeit. 2. Ein dieser Privilegierung nicht unterfallender Wirtschaftsgarten ist in Ermangelung eines Bebauungsplanes nach der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung gemäß BauNVO zu beurteilen, wobei in einem Dorfgebiet i.S. des § 5 BauNVO hinsichtlich Lärmschutz als Orientierungswert der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete entscheidend ist. 3. Die Erlaubnisfähigkeit von Gaststätten gemäß § 4 Abs. 1 Nr 3 GastG kann und muß grundsätzlich prognostisch, dh ohne vorherigen Probelauf und somit auch ohne vorherige Lärmmessung im Einzelfall beurteilt werden.

Normenkette:

BauNVO § 5 ; Bayerische Biergärten- NutzungszeitenVO § 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; GastG § 4 Abs. 1 Nr 3 ;

Gründe:

I.