VGH Bayern - Urteil vom 22.12.1998
1 B 94.3288
Normen:
AGBG § 9 ; BauGB § 11 ; BauGBMaßnahmenG § 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 399
BRS 60 Nr 232
BWNotZ 1999, 95
DNotI-Report 1999, 28
DNotZ 1999, 639
GewArch 1999, 302
JuS 2001, 24
NVwZ 1999, 1008
ZfIR 1999, 302
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 93.498

Gewerberecht: Förderung des örtlichen Gewerbes durch sog. Einheimischenmodelle

VGH Bayern, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 1 B 94.3288

DRsp Nr. 2007/13502

Gewerberecht: Förderung des örtlichen Gewerbes durch sog. Einheimischenmodelle

»1. Einheimischenmodelle sind auch zur Förderung des örtlichen Gewerbes zulässig. 2. Zur Durchsetzung des mit dem Einheimischenmodell verfolgten Zwecks sind nur solche vertraglichen Bindungen gerechtfertigt, die den Erwerber an der vorzeitigen Realisierung des Planungsgewinns hindern und die Durchführung des Einheimischenmodells sichern. Sie sind aber nicht (mehr) gerechtfertigt und damit ungültig, wenn und soweit sie zur Durchsetzung des genannten Ziels nicht "angemessen" sind und den Erwerber unverhältnismäßig belasten. In Ausnahmesituationen mögen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Abwägung des Zwecks der Vereinbarung und der schutzwürdigen Belange des Erwerbers Abweichungen denkbar sein.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BauGB § 11 ; BauGBMaßnahmenG § 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 134 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb im Rahmen eines sogenannten Einheimischenmodells für Gewerbetreibende mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Februar 1990 von der Beklagten ein unbebautes Grundstück und errichtete dort ein Betriebsgebäude zum Zwecke der Erweiterung des ortsansässigen Elektroinstallations- und Elektrohandelsbetriebs ihres Ehemanns.

Der Kaufvertrag enthält unter Ziffer 11 u.a. folgende:

"Bau- und Nutzungsvereinbarung