OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 09.09.1994
11 B 1447/94
Normen:
AEG § 4 Abs. 2 ; EVerkVerwG § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 371
BRS 56 Nr. 135
BWVPr 1995, 237
DVBl 1995, 113
GewArch 1995, 127
OVGE Mü/Lü 44, 173
VRS 88, 237
ZfBR 1995, 224
ZMR 1995, 280
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 01.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1327/94

Gewerberecht: Untersagung der Durchführung von Flohmärkten auf Bundesbahngelände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 11 B 1447/94

DRsp Nr. 2007/13416

Gewerberecht: Untersagung der Durchführung von Flohmärkten auf Bundesbahngelände

»1. Auf die bahnfremde Nutzung einer zu einem öffentlichen Güterbahnhof der Deutschen Bahn gehörenden Ladestraße zur Durchführung von Floh- und Jahrmärkten ist das formelle und materielle Bauordnungsrecht nicht anwendbar. 2. Zum Umfang der Eigenüberwachung der Betriebsanlagen der Deutschen Bahn durch das Eisenbahn-Bundesamt.«

Normenkette:

AEG § 4 Abs. 2 ; EVerkVerwG § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt seit etwa 1990 an Samstagen und gelegentlich an Sonntagen aufgrund entsprechender Pachtverträge auf einer Teilfläche des Güterbahnhofs der Deutschen Bahn in H. einen sogenannten Flohmarkt. Soweit die Veranstaltungen auf Sonntage oder Feiertage fielen, hat sie der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach als Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung festgesetzt. Bei der benutzten Fläche handelt es sich um Ladestraßen zwischen Bahngleisen, die an den Wochenenden nicht genutzt werden, weil der Güterverkehr dann weitgehend ruht.