I.
Die Antragstellerin betreibt seit etwa 1990 an Samstagen und gelegentlich an Sonntagen aufgrund entsprechender Pachtverträge auf einer Teilfläche des Güterbahnhofs der Deutschen Bahn in H. einen sogenannten Flohmarkt. Soweit die Veranstaltungen auf Sonntage oder Feiertage fielen, hat sie der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach als Jahrmarkt im Sinne der
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