BAG - Urteil vom 11.03.1998
10 AZR 220/97
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschn. II;
Fundstellen:
AP Nr. 204 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 1998, 1540
NZA 1998, 949
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wiesbaden - Urteil vom 03. August 1995 - 5 Ca 3424/94 - und - 5 Ca 3353/94 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 25. November 1996 - 16 Sa 1732/95 -,

Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

BAG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 220/97

DRsp Nr. 1998/16573

Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

»1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen. 3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschn. II;

Tatbestand: