OLG Celle - Urteil vom 24.02.1999
14a (6) U 224/97
Normen:
BGB §§ 133, 151, 157 ; HGB § 350 ; VOB/B § 8 Nr. 2 Abs. 1, § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2000, 1351
OLGReport-Celle 2000, 228

Gewillkürte Schriftform einer Bürgschaft; Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft

OLG Celle, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 14a (6) U 224/97

DRsp Nr. 2000/8582

Gewillkürte Schriftform einer Bürgschaft; Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft

1. Die Parteien einer an sich unter Kaufleuten formfreien Bürgschaftsverpflichtung können vereinbaren, daß gleichwohl eine Schriftform einzuhalten ist. 2. An eine solche gewillkürte Schriftform sind die an die Wahrung der Form zu stellenden Anforderungen frei bestimmbar und gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. 3. Ergibt eine Vertragsauslegung, daß die Schriftform nur zum Zwecke der Beweisführung des Gläubigers gegenüber der kreditgebenden Bank vereinbart wird, so reicht die schriftliche Formulierung des Bürgschaftangebots aus. Eine beiderseitige Vertragsunterzeichnung ist ebenso entbehrlich wie die schriftliche Annahme durch den Gläubiger.